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   BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79   

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BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79 (https://dejure.org/1980,900)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1980 - 8 C 39.79 (https://dejure.org/1980,900)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1980 - 8 C 39.79 (https://dejure.org/1980,900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arztes auf Ausgleich der durch die Praxisvertretung während der Wehrdienstableistung entstandenen Kosten - Voraussetzungen für einen Anspruch auf Härteausgleich - Einstufung des Begriffs "besondere Härten" als unbestimmter Rechtsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 355
  • DÖV 1981, 298
  • BeckRS 1980, 30443047
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Ob sich der Kläger aus dem letzteren Grund auf den Grundsatz des Vertrauens Schutzes berufen kann, der ausnahmsweise Gesetze mit lediglich unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig machen kann (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [271]; 30, 272 [285]; 30, 392 [402];Beschluß vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - [DÖV 1978, 728]), spielt keine Rolle: § 23 USG ist nicht ein bloßer gesetzlicher Anwendungsfall des Vertrauensgrundsatzes.
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Ob sich der Kläger aus dem letzteren Grund auf den Grundsatz des Vertrauens Schutzes berufen kann, der ausnahmsweise Gesetze mit lediglich unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig machen kann (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [271]; 30, 272 [285]; 30, 392 [402];Beschluß vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - [DÖV 1978, 728]), spielt keine Rolle: § 23 USG ist nicht ein bloßer gesetzlicher Anwendungsfall des Vertrauensgrundsatzes.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Ob sich der Kläger aus dem letzteren Grund auf den Grundsatz des Vertrauens Schutzes berufen kann, der ausnahmsweise Gesetze mit lediglich unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig machen kann (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [271]; 30, 272 [285]; 30, 392 [402];Beschluß vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - [DÖV 1978, 728]), spielt keine Rolle: § 23 USG ist nicht ein bloßer gesetzlicher Anwendungsfall des Vertrauensgrundsatzes.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Ob sich der Kläger aus dem letzteren Grund auf den Grundsatz des Vertrauens Schutzes berufen kann, der ausnahmsweise Gesetze mit lediglich unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig machen kann (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [271]; 30, 272 [285]; 30, 392 [402];Beschluß vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - [DÖV 1978, 728]), spielt keine Rolle: § 23 USG ist nicht ein bloßer gesetzlicher Anwendungsfall des Vertrauensgrundsatzes.
  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Daß im Falle des Klägers dessen ungeachtet keine besondere Härte in dem oben dargelegten Sinne vorliege, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf BVerwGE 47, 238 (241 f.) [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73] begründen.
  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 3.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Der Senat hat in demUrteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 3.78 - dazu entschieden, daß die nach § 23 USG a.F. zuständige oberste Landesbehörde über die Gewährung von Härteausgleich nicht nur verwaltungsintern, sondern durch besonderen Verwaltungsakt gegenüber dem Wehrpflichtigen entschied, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß § 23 Abs. 2 USG a.F. übertragen worden war.
  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 122.72

    Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Wehrpflichtige und ihre

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Zur Frage, warm die Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage für die Verdienstausfallentschädigung zu einer besonderen Härte führt, ist in demUrteil vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 122.72 - (in BVerwGE 47, 137 insoweit nicht abgedruckt; s. aber Eichler, USG, Nr. 713 S. 155) Stellung genommen worden.
  • BVerwG, 19.04.1979 - 8 B 42.78

    Auslegung des § 23 Unterhaltsicherungsgesetzes (USG)

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
    Spätere Änderungen und insbesondere das (nach dem Zulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. April 1979 - BVerwG 8 B 42.78 - erlassene) Fünfte Gesetz zur Änderung des USG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013), durch das u.a. die Höchstbeträge des § 13 und § 23 USG geändert worden sind, sind in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anzuwenden.
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener

    Als Härteausgleich kommt eine Erstattung der Betriebsausgaben hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil deren Versagung gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der besonderen Härte (Urteile vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - BVerwGE 60, 355 = Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6 S. 10 und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 5) nicht erfüllt.

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall ein Ergebnis zur Folge hat, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht (Urteil vom 3. September 1980 a.a.O. S. 357 bzw. S. 10).

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

    Besondere Härtefälle sind demgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt paßt (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123 ), wenn also, mit anderen Worten, die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - BVerwGE 60, 355) und deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist (Urteil vom 3. September 1963 - BVerwG 1 C 151.59 - BVerwGE 16, 301 ).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 117.86

    Eigentumswohnung - Eigennutzung - Unterhaltssicherung - Nutzung als Zweitwohnung

    (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6 S. 7 ).
  • OVG Sachsen, 12.10.2010 - 5 A 755/08

    Zugrundelegung des letzten Einkommenssteuerbescheids zur Ermittlung der Einkünfte

    (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 3.9.1980 - 8 C 39.79 - juris; OVG NRW, Urt. v. 15.9.2005 - 1 A 2682/03 -, juris).

    Nach der daran anknüpfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.9.1980 (a. a. O) liegen einen Härteausgleich rechtfertigende besondere Härten vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern (§§ 1, 3 USG), zu deren Nachteil nicht mehr entspricht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - 1 A 2682/03

    Rechtmäßigkeit einer Kürzung von Leistungen zur Unterhaltssicherung um die

    etwa BVerwG, Urteil vom 3.9.1980 - 8 C 39.79 -, Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1995 - 25 A 2519/95 -.
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

    SozR 4400 5 23 Nr. 1; 1500 5 103 Nr. 16 S 9; BSGE 46, 84, 86 = SozR 2200 5 1320 Nr. 1; BVerwG Buchholz 436.0 5 91 BSHG Nr. 9; 238.41 @ 11 SVG Nr. 1; DÖV 1981, 298).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 730/06

    Berücksichtigung von unterhaltssicherungsrechtlichen

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. September 1980 - 8 C 39.79 -, BVerwGE 60, 355; Senatsurteil vom 15. September 2005 - 1 A 2682/03 -, Juris, m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 27.03.2003 - 11 K 7521/00

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG);

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1980 - 8 C 39.79 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 723, S. 231 (234); OVG NRW, Urteil vom 25. November 1980 - 1 A 2172/78 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.- Nr. 723, S. 241 (242).
  • VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Reservistendienst Leistenden

    Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte besteht daher nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Unterhaltssicherungsleistungen verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2B, § 3 Rn. 6 u. 10; BVerwG, U.v. 3.9.1980 - 8 C 39.79, BeckRS 1980, 30443047; OVG NW, U.v. 15.9.2005 - 1 A 2682/03, BeckRS 2005, 30175 Rn. 43; BT-Drs.
  • VGH Hessen, 19.01.1993 - 2 UE 499/92

    Wehrpflichtrecht: Unterhaltssicherung in Form der Verdienstausfallentschädigung

    Einen Härteausgleich rechtfertigende "besondere Härten" liegen nur vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1980 - 8 C 39.79 -, BVerwGE 60 S. 355 ff m.w.N.).
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